Ausführliche Informationen zum Schmerzensgeld von Rechtsanwalt Eschle, Stuttgart
Beitrag:
Schmerzensgeld
Was ist überhaupt Schmerzensgeld ?
Das Schmerzensgeld ist ein Schadensersatz, der einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bildet und zusätzlich eine Sühnefunktion hat. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.
Wie wird es bemessen ?
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist stets die individuelle Beeinträchtigung. Wichtig für die Beurteilung sind die Schwere der Verletzung, die stationäre und ambulantärztliche Behandlungsdauer, Art und Häufigkeit von Schmerzen, die Zukunftsprognose und die Frage, ob Dauerschäden bestehen bleiben, aber auch die psychischen Folgen wie auch die Therapiedauer.
Das Schmerzensgeld reicht von wenigen hundert EUR für HWS- Schäden bis
über etwa 500.000,-- EUR für Querschnittslähmungen mit Hirnschädigungen. Ungefähre Anhaltspunkte geben frühere Gerichtsentscheidungen vergleichbarer Fälle. Die Grundsätze für die Bemessung von Schmerzensgeld wurden durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1955 aufgestellt. Seither werden sie von den Gerichten laufend weiterentwickelt und interpretiert.
Beispiele für zuerkannte Schmerzensgeldbeträge :
- Halswirbelschleudertrauma nach Verkehrsunfall: 500 Euro
- Hundesbissverletzung im Armbereich ( ältere Frau ) : 1.000 Euro
- Verlust von 2 Zähnen durch vorsätzliche Körperverletzung : 2000 Euro
- Hundebissverletzung im Gesicht (6jähriges Mädchen): 10.000 Euro
Was ist überhaupt Schmerzensgeld ?
Das Schmerzensgeld ist ein Schadensersatz, der einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bildet und zusätzlich eine Sühnefunktion hat. Neben Körperschäden sollen alle Unannehmlichkeiten, seelischen Belastungen und sonstigen Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die mit einer erlittenen Verletzung am Körper einher gehen.
Wie wird es bemessen ?
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist stets die individuelle Beeinträchtigung. Wichtig für die Beurteilung sind die Schwere der Verletzung, die stationäre und ambulantärztliche Behandlungsdauer, Art und Häufigkeit von Schmerzen, die Zukunftsprognose und die Frage, ob Dauerschäden bestehen bleiben, aber auch die psychischen Folgen wie auch die Therapiedauer.
Das Schmerzensgeld reicht von wenigen hundert EUR für HWS- Schäden bis
über etwa 500.000,-- EUR für Querschnittslähmungen mit Hirnschädigungen. Ungefähre Anhaltspunkte geben frühere Gerichtsentscheidungen vergleichbarer Fälle. Die Grundsätze für die Bemessung von Schmerzensgeld wurden durch den Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1955 aufgestellt. Seither werden sie von den Gerichten laufend weiterentwickelt und interpretiert.
Beispiele für zuerkannte Schmerzensgeldbeträge :
- Halswirbelschleudertrauma nach Verkehrsunfall: 500 Euro
- Hundesbissverletzung im Armbereich ( ältere Frau ) : 1.000 Euro
- Verlust von 2 Zähnen durch vorsätzliche Körperverletzung : 2000 Euro
- Hundebissverletzung im Gesicht (6jähriges Mädchen): 10.000 Euro
- vorsätzlicher sexueller Missbrauch: 10.000 Euro
- Komplette Querschnittslähmung : 300.000 Euro
- Schwere perinatale Hirnschädigung bei Geburt (ärztlicher Behandlungsfehler):
350.000 Euro
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererbbar. Auch der Verlust eines nahen Angehörigen wird berücksichtigt, wenn er die körperliche oder seelische Verfassung des Verletzten beeinträchtigt, also Schmerzen, langanhaltend Kummer und Sorgen, Wesensänderungen oder Schmälerung der Lebensfreude dem Schädigungsereignis kausal zurechenbar nach sich zieht. Die Deutschen Gerichte urteilen aber zurückhaltend über Schmerzensgeld bei Verlust von nahen Angehörigen (etwa wenn
Eltern ihr Kind verlieren ).
Inwieweit hat ein Mitverschulden des Geschädigten Auswirkungen auf den Schmerzensgeldanspruch?
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, hängt die Ersatzverpflichtung sowie der Umfang des Schadensersatzes von den Umständen des Falles, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist . Es sind also die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen. So wirkt sich ein Verursachungsbeitrag des Geschädigten bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr häufig auch dann mindernd auf das Schmerzensgeld aus, wenn diesen kein Verschulden trifft, weil die Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeugs in die Abwägung mit einzubeziehen ist.
Wann verjährt ein Schmerzensgeldanspruch ?
Schmerzensgeldansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nur in den ( wenigen ) Fällen, in denen der Schädiger unbekannt war oder die anspruchbegründenden Umstände unbekannt sind, verjähren Ansprüche auf Schmerzensgeld in spätestens 30 Jahren ab Eintritt des schädigenden Ereignisses.
Auch beim Schmerzensgeldanspruch gilt : Rechtzeitig zum Anwalt
Opfer von Unfällen, Behandlungsfehlern oder Körperverletzungen fühlen sich
oft alleingelassen. Die Haftpflichtversicherer regulieren zögerlich oder bestreiten gar ihre Eintrittspflicht. Ohne kompetente anwaltliche Vertretung erfolgt selten eine ausreichende Schadensregulierung durch gegnerische Versicherungen. Diese behaupten zwar gerne, dass sie angemessen regulieren würden. Die Praxis beweist das Gegenteil. Gerade bei der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen sollte man rechtzeitig zum Anwalt gehen. So prüften wir auch welche weiteren Schadensersatzpositionen außer dem Schmerzensgeld dem Opfer zustehen.
Gerne helfen wir Ihnen anwaltlich weiter.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
E- Mail : KanzleiEschle@t-online.de
http://www.rechtsanwalt-eschle.de
( sehr ausführliche Homepage )
- Komplette Querschnittslähmung : 300.000 Euro
- Schwere perinatale Hirnschädigung bei Geburt (ärztlicher Behandlungsfehler):
350.000 Euro
Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererbbar. Auch der Verlust eines nahen Angehörigen wird berücksichtigt, wenn er die körperliche oder seelische Verfassung des Verletzten beeinträchtigt, also Schmerzen, langanhaltend Kummer und Sorgen, Wesensänderungen oder Schmälerung der Lebensfreude dem Schädigungsereignis kausal zurechenbar nach sich zieht. Die Deutschen Gerichte urteilen aber zurückhaltend über Schmerzensgeld bei Verlust von nahen Angehörigen (etwa wenn
Eltern ihr Kind verlieren ).
Inwieweit hat ein Mitverschulden des Geschädigten Auswirkungen auf den Schmerzensgeldanspruch?
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, hängt die Ersatzverpflichtung sowie der Umfang des Schadensersatzes von den Umständen des Falles, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist . Es sind also die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen. So wirkt sich ein Verursachungsbeitrag des Geschädigten bei Verkehrsunfällen im Straßenverkehr häufig auch dann mindernd auf das Schmerzensgeld aus, wenn diesen kein Verschulden trifft, weil die Betriebsgefahr des von ihm geführten Kraftfahrzeugs in die Abwägung mit einzubeziehen ist.
Wann verjährt ein Schmerzensgeldanspruch ?
Schmerzensgeldansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nur in den ( wenigen ) Fällen, in denen der Schädiger unbekannt war oder die anspruchbegründenden Umstände unbekannt sind, verjähren Ansprüche auf Schmerzensgeld in spätestens 30 Jahren ab Eintritt des schädigenden Ereignisses.
Auch beim Schmerzensgeldanspruch gilt : Rechtzeitig zum Anwalt
Opfer von Unfällen, Behandlungsfehlern oder Körperverletzungen fühlen sich
oft alleingelassen. Die Haftpflichtversicherer regulieren zögerlich oder bestreiten gar ihre Eintrittspflicht. Ohne kompetente anwaltliche Vertretung erfolgt selten eine ausreichende Schadensregulierung durch gegnerische Versicherungen. Diese behaupten zwar gerne, dass sie angemessen regulieren würden. Die Praxis beweist das Gegenteil. Gerade bei der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen sollte man rechtzeitig zum Anwalt gehen. So prüften wir auch welche weiteren Schadensersatzpositionen außer dem Schmerzensgeld dem Opfer zustehen.
Gerne helfen wir Ihnen anwaltlich weiter.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
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